GOÄ

G   Radiologie wörterbuch   

Abk. für Gebührenordnung für Ärzte. Sie regelt die Abrechnung sämtlicher medizinischer Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten als auch für sämtliche anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden. Ein Beispiel: 5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen Punktzahl 4.200, […]

Abk. für Gebührenordnung für Ärzte. Sie regelt die Abrechnung sämtlicher medizinischer Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten als auch für sämtliche anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.
Ein Beispiel:
5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen Punktzahl 4.200, Gebührenrahmen
1fach 244,81 €;
1,3fach 318,25 €;
1,8fach 440,65 €;
2,5fach 612,02 €
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen
(Gebührenordnung für Ärzte: GOÄ § 5 Abs. 2).

Zurück zur Übersicht